Wie lange werden Buchhaltungsdokumente aufbewahrt?
Die Aufbewahrungsfrist wird pro Dokumenttyp festgelegt und im Aktenplan und im Löschkonzept des Unternehmens festgehalten.
Kurze Antwort
- Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte werden 10 Jahre aufbewahrt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB).
- Für Buchungsbelege gilt seit dem 1. Januar 2025 eine verkürzte Frist von 8 Jahren; dieselben 8 Jahre schreibt § 14b Abs. 1 UStG für Rechnungen vor.
- Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe sowie die übrigen Unterlagen werden 6 Jahre aufbewahrt.
- Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht oder der Beleg entstanden ist — nicht mit dem Datum auf dem Dokument.
Was das Gesetz sagt (kurz)
- § 147 Abs. 3 AO: 10 Jahre für Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte, 8 Jahre für Buchungsbelege, 6 Jahre für die übrigen Unterlagen.
- § 257 Abs. 4 HGB spiegelt diese Fristen handelsrechtlich; § 14b Abs. 1 UStG schreibt 8 Jahre für erhaltene und für Kopien selbst ausgestellter Rechnungen vor.
- Die Verkürzung von 10 auf 8 Jahre stammt aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und gilt für Belege, deren Frist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war; für Kredit-, Versicherungs- und Wertpapierinstitute greift eine spätere Übergangsregelung.
- § 41 Abs. 1 EStG: Das Lohnkonto wird bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Eintragung aufbewahrt; § 28f Abs. 1 SGB IV bindet die Entgeltunterlagen an das Ende des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres.
- § 147 Abs. 3 AO enthält eine Ablaufhemmung: Solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, endet die Aufbewahrungsfrist nicht — bestätigen Sie die endgültige Liste mit Ihrem Steuerberater.
Aufbewahrungsfristen nach Unterlagenart
| Unterlagenart | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte | 10 Jahre | § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB |
| Buchungsbelege | 8 Jahre (seit 1. Januar 2025, zuvor 10) | § 147 Abs. 3 AO (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) |
| Erhaltene Rechnungen und Kopien selbst ausgestellter Rechnungen | 8 Jahre | § 14b Abs. 1 UStG |
| Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe, übrige Unterlagen | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
| Lohnkonto | bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der letzten Eintragung | § 41 Abs. 1 EStG |
| Fristbeginn | Ende des Kalenderjahres der letzten Eintragung bzw. der Belegentstehung | § 147 Abs. 4 AO |
Praktische Beispiele
- Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2026 wird bis zum Ende des Jahres 2036 aufbewahrt.
- Eine Eingangsrechnung aus dem März 2026 darf frühestens nach dem 31. Dezember 2034 vernichtet werden: acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Entstehungsjahres.
- Ein Lohnkonto mit der letzten Eintragung im Dezember 2026 bleibt bis Ende 2032 erhalten (§ 41 Abs. 1 EStG).
- Bei einer Außenprüfung verlangt der Prüfer einen Beleg aus 2018: Läuft die Festsetzungsfrist noch, endet die Aufbewahrungsfrist trotz Ablauf der acht Jahre nicht.
Häufige Fehler
- Es wird eine einzige Frist von „10 Jahren" auf alle Dokumenttypen angewandt, obwohl AO und HGB drei verschiedene Fristen kennen.
- Die Verkürzung auf 8 Jahre wurde nie in das Löschkonzept übernommen, also werden Belege länger gespeichert, als die DSGVO es zulässt.
- Lohnunterlagen werden zusammen mit dem Rest der Personalakte vernichtet, obwohl für sie eigene Fristen aus EStG und SGB IV gelten.
- Die Frist wird ab dem Dokumentdatum statt ab dem Ende des Kalenderjahres berechnet.
- Die Ablaufhemmung während einer laufenden Außenprüfung wird übersehen, und Unterlagen werden zu früh vernichtet.
Wie 4docs Ihnen hilft
- Aktenplan mit einer für jeden Dokumenttyp konfigurierten Aufbewahrungsfrist — 10, 8 oder 6 Jahre.
- Das Ablaufdatum wird automatisch ab dem Ende des Kalenderjahres berechnet.
- Sie erhalten eine Warnung, wenn eine Akte den Monat erreicht, in dem sie vernichtet werden kann.
- Vernichtete Dokumente bleiben in einem Löschprotokoll festgehalten — der Nachweis für Prüfer und Aufsichtsbehörde.