Was bedeutet revisionssichere Archivierung?

Was bedeutet revisionssichere Archivierung?

Ein digital aufbewahrtes Dokument hat nur dann Wert, wenn Sie nachweisen können, dass es nach der Erfassung nicht verändert wurde.

Kurze Antwort

  1. Revisionssichere Archivierung bedeutet, dass das digital aufbewahrte Dokument einer Betriebsprüfung standhält: vollständig, unveränderbar, jederzeit lesbar und maschinell auswertbar.
  2. Der Referenzrahmen in Deutschland sind die GoBD (BMF-Schreiben vom 28. November 2019), die Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit für jedes eingesetzte System verlangen.
  3. Die Grundvoraussetzungen sind die Unversehrtheit des Dokuments, die Identifizierung der Quelle, das Protokollieren der Zugriffe und die Aufbewahrung über die gesamte gesetzliche Frist.
  4. Wer das Papier nach dem Scannen vernichten will, braucht ein beschriebenes Verfahren zum ersetzenden Scannen — die BSI TR-03138 (RESISCAN) gibt dafür den Ablauf vor.

Eine vorsichtige Formulierung ist hier wichtig: Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sind nach § 147 Abs. 2 AO weiterhin im Original aufzubewahren, und ein Scan ist vor Gericht kein Urkundenbeweis, sondern unterliegt der freien Beweiswürdigung. Prüfen Sie das pro Dokumenttyp.

Was das Gesetz sagt (kurz)

  • Die GoBD verlangen Unveränderbarkeit: Eine einmal erfasste Buchung oder ein einmal erfasster Beleg darf nicht so geändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
  • § 147 Abs. 2 AO erlaubt die Aufbewahrung als bildliche Wiedergabe auf Datenträgern — ausgenommen sind Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz, die im Original bleiben.
  • Jedes Archivsystem braucht eine Verfahrensdokumentation: Erfassung, Indexierung, Aufbewahrung und Löschung müssen für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar sein.
  • Für die beweiswerterhaltende Langzeitaufbewahrung beschreibt die BSI TR-03125 (TR-ESOR) das Vorgehen; die DSGVO begrenzt die Aufbewahrung parallel auf den angegebenen Zweck (Art. 5 Abs. 1 lit. e).

Praktische Beispiele

  • Ein gescanntes Abnahmeprotokoll bleibt nur dann als Beweismittel nützlich, wenn Sie nachweisen können, dass die Datei nach der Erfassung nicht ersetzt wurde.
  • In einem Rechtsstreit lautet die erste praktische Frage „wer hatte wann Zugriff auf das Dokument" — die Antwort liefert das Zugriffsprotokoll.
  • Eine 2019 genehmigte interne Entscheidung muss 2026 in genau derselben Form auffindbar sein, mit der angehängten Freigabehistorie.
  • Eine Genehmigung mit abgelaufener Gültigkeit bleibt bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist im Archiv — sie wird nicht bei Ablauf der Gültigkeit gelöscht.

Häufige Fehler

  • „Gescannt" wird mit „revisionssicher archiviert" verwechselt.
  • Das Dokument liegt in einem Ordner, in dem jeder die Datei mit einer neuen Version überschreiben kann.
  • Das Papieroriginal wird vernichtet, ohne Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen und ohne vorher die Regeln für diesen Dokumenttyp zu prüfen.
  • Es gibt kein Protokoll, das die Historie des Dokuments zeigt.
  • Die Sicherungskopie wird auf demselben Server wie das Archiv aufbewahrt.

Wie 4docs Ihnen hilft

  • Die erfasste Version wird gesperrt: spätere Änderungen werden zu neuen Versionen und überschreiben nicht das Original.
  • Vollständiges Zugriffsprotokoll, exportierbar für die Betriebsprüfung oder für Rechtsstreitigkeiten.
  • Struktur nach Aktenplan, Sachgruppe und Dokumenttyp, so wie in der Verfahrensdokumentation beschrieben.
  • Export der vollständigen Akte, mit Dokumenten und Historie, in einem einzigen Archiv.

Die elektronische Signatur im Sinne der eIDAS-Verordnung 910/2014 ist keine 4docs-Funktion. Für Verträge und digitale Signatur nutzen Sie das dedizierte Produkt: 4mycontracts.net

Siehe auch

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